Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Grundlage: AGB des Fotografenhandwerks, Bundesanzeiger Nr. 88 v. 15.05.2002)
I- Allgemeines

  1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Fotografin erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht
    umgehend widersprochen wird.
  2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder
    in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (digitale Dateien, Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische
    Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
    II. Urheberrecht
  3. Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
  4. Die von der Fotografin hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
  5. Überträgt die Fotografin Nutzungsrechte an ihren Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde –
    jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen
    Vereinbarung.
  6. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die Fotografin.
  7. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht
    die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
  8. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann die Fotografin, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des
    Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum
    Schadensersatz.
  9. Die Negative/RAW-Dateien verbleiben bei der Fotografin. Eine Herausgabe der Negative/Ursprungsdateien an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter
    Vereinbarung.
    III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
  10. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
  11. Fällige Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige
    Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
    Zahlungsaufforderung begleicht. Der Fotografin bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit
    zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
  12. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin.
  13. Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben,
    so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht
    der Auftraggeber während oder nach der Bildbearbeitung Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Fotografin
    behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
    IV. Haftung
  14. Die Fotografin verwahrt und sicher die Negative/RAW-DAteien sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte Negative/RAW-Dateien nach
    drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
  15. Die Fotografin haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der
    Hersteller des Fotomaterials.
  16. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der
    Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
    V. Nebenpflichten
  17. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und
    Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung,
    Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der
    Auftraggeber.
  18. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der
    Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei
    Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume
    die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.